Technologische Fortschritte und die Digitalisierung eröffnen neue Möglichkeiten im Gesundheitswesen. Tools zur Unterstützung von Diagnostik, Therapie und Betreuung finden sich überall im klinischen Alltag, darunter auch digitale Überwachungssysteme. Während diese etwa in der Intensivmedizin seit langem eingesetzt werden, halten sie nun zunehmend Einzug auf Bettenstationen und in der Langzeitpflege. Sie versprechen höhere Sicherheit und Effizienz. Neben Vorteilen sind beim Einsatz kritische Punkte aus ethischer, medizinischer sowie rechtlicher Sicht abzuwägen, insbesondere bei flächendeckend und dauerhaft eingesetzten Überwachungssystemen.
Stationär betreute Patientinnen und Patienten sowie Bewohnende von Langzeitinstitutionen sind bezüglich Privatsphäre besonders schutzbedürftig. Sie müssen für bestimmte Zeit oder auf Dauer ihren privaten Rückzugsraum weitgehend aufgeben, da sie auf medizinische und/oder pflegerische Unterstützung angewiesen sind. Dies trifft auf alle Bereiche der stationären Versorgung zu – von Akutspitälern und -psychiatrien über Rehabilitationskliniken bis zur Langzeitpflege.
Digitale Überwachungssysteme, seien sie visuell, akustisch oder auf künstlicher Intelligenz basierend, werden mit dem Ziel eingesetzt, die Qualität der Versorgung zu steigern. Dabei greifen sie unterschiedlich tief in die Privatsphäre ein; bei überwachten Personen, Angehörigen, Besuchenden und Gesundheitsfachpersonen.
In vielen Settings ist der Einsatz digitaler Überwachungssysteme heute eine unverzichtbare Ergänzung bei der Betreuung und Behandlung. So hilft auf Intensivstationen eine punktuelle Echtzeit-Bildübertragung dabei, kritische Situationen zu erkennen, wenn vorübergehend keine Fachperson direkt am Bett ist. Die medizinisch indizierte, zeitlich begrenzte Verwendung von Überwachungssystemen trägt im Einzelfall zu einer effektiveren und effizienteren Patientenversorgung bei und gilt i. d. R als zulässig. Mit ethischen und rechtlichen Fragen verbunden und sorgfältig auf ihre Zulässigkeit und Verantwortbarkeit hin zu prüfen, ist hingegen eine (flächendeckende) nicht anonymisierte Bild- und Tonüberwachung und deren Aufzeichnung und Speicherung.
Bei der Beurteilung digitaler Überwachungssysteme ist zudem zu beachten, dass sie je nach Einsatzart als freiheitsbeschränkende Massnahmen wirken. Werden die Bewegungsfreiheit oder die persönliche Freiheit eingeschränkt, so stellt dies eine Zwangsmassnahme dar. Zwar kann es vorkommen, dass eine digitale Massnahme von den Betroffenen als weniger invasiv oder einschränkend erlebt wird als deren Alternativen – etwa Klingelmatten oder eine Sitzwache –, dennoch gelten dieselben medizin-ethischen und rechtlichen Bestimmungen wie für andere Zwangsmassnahmen in der Medizin.
Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der SAMW
Um die Chancen und Herausforderungen beim Einsatz digitaler Überwachungssysteme einzuordnen und Empfehlungen für einen verantwortungsvollen Umgang zu bieten, hat die Zentrale Ethikkommission (ZEK) im Sommer 2025 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller, Luzern, eingesetzt und mit der Erarbeitung einer Stellungnahme beauftragt.
Die Stellungnahme wird voraussichtlich im Spätsommer 2026 veröffentlicht.
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller, Luzern, Recht (Vorsitz)
Dr. iur. Dominika Blonski, Zürich, Recht
Dr. med. Rebecca Dreher, Morges, Geriatrie
Dr. med. Antje Heise, Thun, Intensivmedizin
Dr. sc. med. Manya Hendriks, SAMW, Bern (ex officio), Ethik
Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter, Bern, Recht
Prof. Dr. med. Stefan Klöppel, Bern, Alterspsychiatrie
Prof. Dr. med. Tanja Krones, Zürich, Ethik
Bianca Schaffert-Witvliet, Schlieren, ANP Medizin, Langzeitpflege