Suizidhilfe

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Die Suizidhilfe ist ein kontrovers diskutiertes Vorgehen, das viele medizin-ethische Fragen aufwirft. Die SAMW beschäftigt sich seit Jahren mit diesem Thema. In den Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» widmet sie der Suizidhilfe ein eigenes Kapitel. Damit stellt die SAMW einen tragfähigen medizin-ethischen Rahmen für Arztpersonen bereit, die komplexe Einzelfallentscheidungen zur Suizidhilfe treffen müssen.

Wenn urteilsfähige Personen medizinische Fachpersonen um Unterstützung bei der Herbeiführung ihres eigenen Todes bitten, stellt das eine sehr anspruchsvolle Situation dar. Sterbewünsche müssen ernst genommen und respektiert werden. Gleichzeitig muss jede Arztperson frei entscheiden können, ob sie Suizidhilfe leisten will oder nicht. Wer sich dazu entschliesst, trägt eine grosse Verantwortung – und zwar aus medizinischer und aus ethischer Sicht. Die SAMW-Richtlinien bieten dem Teil der Ärzteschaft, der grundsätzlich bereit ist, Suizidhilfe zu leisten, medizin-ethische Orientierung.

 

Seit Ende der 90er-Jahre ist der Anteil assistierter Suizide an allen Todesfällen in der Schweiz deutlich gestiegen: von 0,2 % im Jahr 1999 auf heute 2–3 %. Diese zunehmende «Normalisierung» kann dazu führen, dass sich bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen unter Druck gesetzt fühlen, nicht weiterleben zu dürfen – etwa weil sie glauben, zur Last zu fallen oder zu viele Ressourcen zu beanspruchen. Die Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen beinhaltet die Verpflichtung, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich diese Personen zur Suizidhilfe gedrängt fühlen.

 

 

Spezifische Themenseiten

FAQ

Wie läuft die Suizidhilfe ab? Bedeuten die Begriffe Sterbehilfe und Suizidhilfe dasselbe? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unseren FAQ.

 

Organspende nach Suizidhilfe

Spitäler erhalten vereinzelt die Anfrage, ob nach Suizidhilfe eine Organspende möglich sei. Auch wenn dies eine kleine Personengruppe betrifft und bislang kein Spital postmortale Organspenden nach einem assistierten Suizid durchführt, findet es die Zentrale Ethikkommission (ZEK) der SAMW wichtig, die damit verbunden ethischen und rechtlichen Fragen zu reflektieren. Sie hat deshalb 2025 eine Stellungnahme publiziert, die medizin- und berufsethische Herausforderungen beschreibt. Darüber hinaus hat die SAMW 2026 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die effektive rechtliche Zulässigkeit einer Organspende nach assistiertem Suizid beleuchtet. Details finden Sie auf unserer Themenseite Organspende nach Suizidhilfe.

 

 

Rechtlicher Rahmen für Suizidhilfe in der Schweiz

In der Schweiz gibt es kein nationales Suizidhilfe-Gesetz. Der rechtliche Rahmen wird durch das Strafgesetzbuch und das Betäubungsmittelgesetz definiert. Suizidhilfe ist in der Schweiz straffrei, wenn die sterbewillige Person urteilsfähig ist, die zum Tod führende Handlung selbst vornimmt und die assistierende Person nicht selbstsüchtig handelt. Daraus lässt sich ableiten, dass Suizidhilfe selbst bei gesunden Personen oder urteilsfähigen Minderjährigen nicht verboten ist.

 

In der Praxis werden die Bedingungen für Suizidhilfe enger gehandhabt, basierend auf Selbstregulierungen. Einerseits sind dies die Regeln der Suizidhilfeorganisationen (z. B. Vereinsstatuten), andererseits die SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod». Die Richtlinien behandeln medizin-ethische Aspekte der Suizidhilfe und beschreiben allgemein die berufsethischen Sorgfaltspflichten. Sie sind Teil der Standesordnung der FMH und für deren Mitglieder verbindlich.

 

Sowohl die genannten Vereinsstatuten wie auch die Richtlinien können von den Organisationen, die sie verfassen, geändert werden. Für die SAMW-Richtlinien ist dieser Prozess im Reglement der Zentralen Ethikkommission (ZEK) festgelegt und unterliegt definierten Qualitäts- und Prüfverfahren.

 

 

Die Rolle der Ärzteschaft

Die Suizidhilfe liegt in der Schweiz weitgehend in der Hand privater Suizidhilfeorganisationen. Sie erfolgt grossmehrheitlich ausserhalb der Institutionen des Gesundheitssystems. Die Ärzteschaft ist jedoch doppelt involviert:

  • Suizidhilfe erfolgt durch den Einsatz eines tödlichen Medikaments (Natrium-Pentobarbital, NaP), das nur von Arztpersonen verschrieben werden darf.
  • Die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person muss geprüft werden, i.d.R. durch eine Arztperson.

 

Die Ärzteschaft ist also unweigerlich in die Suizidhilfe involviert. Werden Arztpersonen mit dem Wunsch nach Suizidhilfe konfrontiert, sind differenzierte Einzelfallentscheidungen angezeigt. Orientierung bietet die Berufsethik, insbesondere das Kapitel 6.2.1 «Suizidhilfe» der SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod».

 

Die Richtlinien betonen, dass Sterbewünsche ernst genommen werden müssen. Es ist Aufgabe der Arztpersonen, zuzuhören und die Gründe hinter dem Sterbewunsch nachzuvollziehen. Zur ärztlichen Verantwortung gehört, Symptome zu lindern, die Patientinnen und Patienten zu begleiten und Alternativen zum Suizid aufzuzeigen. Eine Pflicht zur Suizidhilfe besteht nicht – weder muss eine Arztperson sie leisten noch sie proaktiv anbieten.

 

Ärztliches Handeln bei der Suizidhilfe und Berufsethik

Wenn Patientinnen und Patienten von Arztpersonen Unterstützung verlangen für ihr Vorhaben, den eigenen Tod herbeizuführen, stellt dies eine tiefgreifende Herausforderung für das berufsethische Selbstverständnis der medizinischen Profession dar. Betroffen ist die ärztliche Autonomie in der Berufsausübung: Die einzelne Arztperson muss eigenverantwortlich entscheiden können, ob sie Suizidhilfe leistet oder nicht. Gleichzeitig werden Empathie und Mitgefühl gegenüber der sterbewilligen Person gefordert – Haltungen, die ebenfalls integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsethik sind.

 

Bevor eine Arztperson Suizidhilfe leistet bzw. das nötige Rezept ausstellt, muss sie sich davon überzeugen, dass diese Entscheidung zum Wohl der betroffenen Person ist. Dies erfordert eine vertrauensvolle, respektvolle Beziehung, die von Mitgefühl und Urteilskraft geprägt ist. Das ärztliche Handeln basiert auf sorgfältiger Reflexion: Einerseits sollen die Selbstbestimmung und damit auch der Wunsch nach einem selbstbestimmten Tod respektiert werden, andererseits müssen der Schutz vor Missbrauch und die Vermeidung einer Druckausübung auf besonders verletzliche Menschen stets gewährleistet sein. Das Ziel ist es, durch einen fundierten, respektvollen Dialog eine wohlüberlegte Entscheidung herbeizuführen.

 

Die Geschäftsstelle der SAMW bietet keine Beratungsgespräche zu Suizidhilfe für Privatpersonen an. Dafür wenden Sie sich am besten an Ihren Hausarzt oder eine Sie behandelnde Ärztin des Vertrauens (z. B. Onkologin, Psychiaterin, Neurologin).

 

Bedingungen für medizin-ethisch vertretbare Suizidhilfe im Sinne der Richtlinien

Im Zentrum steht das Gespräch mit der sterbewilligen Person. Die Richtlinien setzen – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – das Führen von mindestens zwei ausführlichen Gesprächen im Abstand von zwei Wochen voraus. Bleibt nach sorgfältiger Information und Abklärung der Wunsch nach Suizidhilfe bestehen, gilt Suizidhilfe im Sinne der SAMW-Richtlinien als ethisch vertretbar, wenn sämtliche der folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Urteilsfähigkeit: Der/die Sterbewillige ist urteilsfähig;
  2. Selbstbestimmung: Der Sterbewunsch entspricht dem autonomen Willen, ist wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden;
  3. Schwerwiegendes Leiden: Der/die Betroffene empfindet ein unerträgliches Leiden. Dieses beruht auf diagnostizierbaren schwerwiegenden Krankheitssymptomen und/oder Funktionseinschränkungen, und die Arztperson kann die geäusserte Unerträglichkeit nachvollziehen;
  4. Prüfung von Alternativen: Mögliche Alternativen wurden geprüft und haben nicht zum Ziel geführt oder werden von der sterbewilligen Person abgelehnt.

 

Die ersten beiden Voraussetzungen – Urteilsfähigkeit und Selbstbestimmung – müssen zusätzlich von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden; diese muss nicht zwingend eine Arztperson sein.

 

Im Zusammenhang mit der Suizidhilfe gibt es Meldepflichten: Die Verschreibung des Sterbemittels (NaP) muss innerhalb von 30 Tagen und ein Tod nach Suizidhilfe muss unverzüglich als «aussergewöhnlicher Todesfall» der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt werden.

 

Gesellschaftliche und politische Diskussion der Suizidhilfe

Fragen rund um die Zulassungskriterien für die Suizidhilfe sind immer wieder Gegenstand von Debatten. Die SAMW erachtet eine umfassende gesellschaftliche Diskussion über das Verständnis und die ethische Bewertung der Suizidhilfe als unerlässlich. Die Perspektiven der Ärzteschaft und weiterer Gesundheitsberufe bilden dabei zentrale Bezugspunkte, reichen jedoch für eine abschliessende Beurteilung nicht aus. Es ist an der Gesellschaft zu klären, ob z. B. Suizidhilfe für gesunde Personen oder für Minderjährige zugänglich sein soll und welche Implikationen dies für alle Beteiligten hätte.

 

Ebenfalls sorgfältig zu prüfen ist, welche Schutzmassnahmen für vulnerable Gruppen erforderlich sind, um zu verhindern, dass sich Menschen zum Suizid gedrängt fühlen. Zudem muss diskutiert werden, wie die Selbstbestimmung in jedem Einzelfall gewährleistet und ein möglicher Missbrauch wirksam verhindert werden kann.

 

Diese Fragen beschäftigen auch die Politik. Als Mitglied des Akademienverbunds hat die SAMW den Auftrag, den Dialog zwischen Wissenschaft, Politik und Verwaltung zu fördern. Ein etabliertes Gefäss ist Science et Politique à table!. Hier laden die Akademien der Wissenschaften Schweiz Parlamentarier:innen aus National- und Ständerat sowie Mitarbeitende von Parteisekretariaten ein, um mit fachlich führenden Forschenden aktuelle Themen zu diskutieren. Der Anlass vom 4. März 2025 war der Suizidhilfe gewidmet. Die Unterlagen können Sie hier herunterladen.

 

KONTAKT

lic. theol., Dipl.-Biol. Sibylle Ackermann
Leiterin Ressort Ethik
Tel. +41 31 306 92 73