Die Möglichkeit einer Organspende nach assistiertem Suizid wirft komplexe ethische Fragen auf. Die Zentrale Ethikkommission der SAMW hat diese Herausforderungen analysiert und auch die rechtlichen Aspekte untersuchen lassen. Im Zentrum stehen Fragen nach dem Schutz der Autonomie aller Beteiligten, der Rolle von Spitälern und Gesundheitsfachpersonen sowie mögliche Auswirkungen auf das Vertrauen in die Medizin.
Spitäler erhalten vereinzelt die Anfrage, ob nach assistiertem Suizid eine Organspende möglich sei. Auch wenn dies eine kleine Personengruppe betrifft und bislang kein Transplantationszentrum Organspenden nach einem assistierten Suizid durchführt, hält es die Zentrale Ethikkommission (ZEK) der SAMW für angezeigt ist, die damit verbunden ethischen und rechtlichen Fragen zu reflektieren. Sowohl die Suizidhilfe als auch die Organspende werden in der Schweiz praktiziert und sind je für sich berufs- und medizin-ethisch ausführlich reflektiert. Die SAMW hat für beide Bereiche medizin-ethische Richtlinien erarbeitet, siehe Postmortale Organspende und Suizidhilfe. Bei der Kombination dieser beiden sensiblen Praktiken stellen sich jedoch neue und erweiterte Fragen.
Medizin- und berufsethische Fragen
Die ZEK hat 2025 eine Stellungnahme publiziert, die medizin- und berufsethische Herausforderungen beleuchtet zur Organspende nach Suizidhilfe. Die wichtigsten Punkte betreffen den Schutz der Autonomie. Einerseits wäre die Autonomie der Entscheidung zur Organspende besser sichergestellt als in anderen Fällen postmortaler Organspende. Andererseits kann der Wunsch, durch die Organspende Leben zu retten, die Suizidentscheidung beeinflussen. Die Medizin- und Berufsethik ist gefordert, die Rahmenbedingungen für den Entscheidungsprozess so zu gestalten, dass kein problematischer Anreiz geschaffen wird.
Zu beachten ist auch die Autonomie des medizinischen Personals. Am berufsethischen Grundsatz, dass Suizidhilfe keine notwendig zum Berufsprofil gehörende medizinische Handlung ist, ändert die Verschränkung der Suizidhilfe mit der Organspende nichts. Die ZEK ist der Auffassung, dass über diese und weitere Herausforderungen reflektiert werden sollte und leistet mit ihrer Stellungnahme einen Beitrag dazu. In einem Interview mit dem Tages-Anzeiger (20.10.2025) vertieft ZEK-Präsident Paul Hoff das Thema weiter.
Gutachten untersucht Vereinbarkeit mit geltendem Recht
Da eine Organspende nach einem assistierten Suizid zwingend in einem Transplantations- oder Entnahmezentrum und damit einem Spital erfolgen müsste, ist zu klären, ob diese Praktik mit Bundesrecht und kantonalen Gesetzen vereinbar wäre. Die SAMW hat ein Rechtsgutachten erstellen lassen, um insbesondre zwei Fragen zu klären:
- Ist ein assistierter Suizid in Schweizer Spitälern mit geltendem Recht vereinbar?
- Welche rechtlichen Anforderungen gibt es an eine Organspende nach Versterben durch Suizidhilfe?
Das Gutachten beleuchtet darüber hinaus die Rollen, Rechte und Pflichten des Spitalpersonals und weiterer beteiligter Akteure. Zudem geht es der Frage nach, ob die vorgeschriebene Todesfeststellung als aussergewöhnlicher Todesfall unter Einhaltung des geltenden Rechts praktikabel umgesetzt werden kann, wenn eine Organspende geplant ist. Nicht zuletzt leuchtet das Rechtsgutachten die zentrale Frage aus, ob ärztliche Suizidhilfe mit nachfolgender Organspende das Merkmal der «selbstsüchtigen Beweggründe» erfüllt, was strafrechtlich verboten ist.
Entstehung und Ergebnisse des Rechtsgutachtens
Das Gutachten basiert auf einer Literaturrecherche und der vertieften Analyse der Rechtslage in der Schweiz (Bund und Kantone) und in ausgewählten Ländern (Benelux-Staaten, Kanada und Spanien) sowie spitalinterner Regelungen. Die klinische Perspektive wurde einbezogen durch qualitative Interviews an vier Universitätsspitälern; in jedem Spital mit drei bis vier Fachpersonen aus den Disziplinen Intensivmedizin, Transplantationsmedizin und Ethik.
Die Autorinnen und Autoren des Gutachtens halten fest, dass weder auf Bundesebene noch in allen Kantonen klare Vorgaben existieren zur Organspende nach Suizidhilfe, wodurch rechtliche Unsicherheiten und Unterschiede bestehen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Organspende nach Suizidhilfe mit dem geltenden Bundesrecht vereinbar sein kann – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem:
- Die Wahrung der Selbstbestimmung der urteilsfähigen, suizidwilligen Person durch geeignete Massnahmen;
- ein Werbeverbot zur Organspende nach Suizidhilfe für die Spitäler;
- eine klare Trennung des an der Suizidhilfe beteiligten Personals von den am Organspendeprozess beteiligten Personen; sowie
- ein Ausschluss von Vorteilen, d.h. die Kosten der Suizidhilfe müssten durch die suizidwillige Person oder durch unbeteiligte Dritte getragen werden.
Fazit
Die effektive rechtliche Zulässigkeit einer Organspende nach assistiertem Suizid in einem bestimmten Spital hängt von den kantonalrechtlichen und/oder spitalinternen Regulierungen ab. Soweit überhaupt reguliert, kennen die Kantone und Spitäler unterschiedliche Ansätze: Einige verbieten Suizidhilfe grundsätzlich, andere erlauben und regeln sie – beispielsweise ist die Duldung der Suizidhilfe im Spital an die Bedingung geknüpft, dass die Verlegung der suizidwilligen Person nach Hause unzumutbar ist. In einigen Kantonen und Spitälern ist es dem Personal erlaubt, unter Einhaltung bestimmter Grundsätze an der Suizidhilfe mitzuwirken, in anderen ist dies untersagt. Grundsätzlich gilt: Das Personal kann aufgrund der Gewissensfreiheit nicht dazu verpflichtet werden, an einer Organspende nach Suizidhilfe mitzuwirken.
Zu beachten bleibt auch, dass eine urteilsfähige Person zwar aufgrund der persönlichen Freiheit entscheiden darf, ihr Leben zu beenden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf staatliche Mithilfe dabei und auch kein Recht auf die Möglichkeit einer Organspende nach assistiertem Suizid.
Empfehlung der Zentralen Ethikkommission (ZEK)
Mit der Publikation der ZEK-Stellungnahme (2025) und dem von der SAMW in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten sind die aus ethischer und rechtlicher Sicht zentralen Punkte dargelegt, wenn auch ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die ZEK und die SAMW empfehlen den Spitälern, mit einem Entscheid über die Einführung von Organspende nach Suizidhilfe mindestens so lange zu warten bis geklärt ist, ob und wenn ja wie, die rechtlich und ethisch geforderten Punkte in der Praxis überhaupt eingehalten werden könnten.
Berufs-ethische Reflexion
Auch wenn es gelingen würde, die praktische Umsetzung angemessen zu gestalten, bleiben Herausforderungen bestehen. So ist beispielsweise zu bedenken, dass mit der Umsetzung einer Organspende nach Suizidhilfe eine Medikalisierung der Suizidhilfe einherginge, die einem Paradigmenwechsel des assistierten Suizids in der Schweiz gleichkäme. Damit verbunden wären Auswirkungen auf das berufs-ethische Selbstverständnis der Gesundheitsfachpersonen. Eine entsprechende Reflexion wurde von den betroffenen Berufsgruppen noch wenig geführt, wäre jedoch unabdingbar.
Gesellschaftliche Faktoren
Die Möglichkeit der Organspende nach Suizidhilfe könnte die gesellschaftliche Wahrnehmung der Arbeit von Ärzten und Pflegefachpersonen in den Spitälern und das Vertrauen gegenüber der Institution beeinträchtigen. Schwer vorhersehbar ist, ob und wie sich die gesellschaftliche Beurteilung der Transplantationsmedizin insgesamt verändern würde. Auch ohne Kombination mit Suizidhilfe ist die Organspende ein sehr sensibler Bereich. Die gesellschaftlichen Debatten dazu sind stark von persönlichen Haltungen geprägt. Die heute bestehende grundsätzlich positive Einstellung eines grossen Teils der Bevölkerung und eines doch erheblichen Teils, der einer Organspende explizit zustimmt, darf nicht unüberlegt gefährdet werden.
Solche übergeordneten Punkte gilt es bei der anstehenden vertieften Reflexion zu bedenken. Die ZEK wird in den nächsten Jahren beobachten, wie die Frage in der Fachwelt und in der Bevölkerung diskutiert wird und ihre ethischen Überlegungen weiter in die Debatte einbringen.